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Kreisverordnung zur 1. Änderung der Kreisverordnung über Beförderungsentgeltefür den Gelegenheitsverkehr mit Taxen auf dem festländischen Teil des Kreises Nordfriesland einschl. Nordstrand

Aufgrund des§ 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 08. August 1990 (BGBI. I. S. 1690) in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit§ 4 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 11. Januar 2012 (GVOBI. Schi.-H. S. 270) und § 55 des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein (LVwG) 02. Juni 1992 (GVOBI. Schi.-H. S. 243) in den zur Zeit geltenden Fassungen wird verordnet:


Artikel 1

§ 2 Beförderungsentgelte

Die Beförderungsentgelte berechnen sich nach den folgenden Einheitstarifen:


Taxe 

Das Grundpreis für die Inanspruchnahme einer Taxe mit 1 bis 4 Fahrgästen beträgt:

  • Von Montag bis Sonnabend in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr 4,20€.
  • Von Montag bis Sonnabend in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen 5,00€.


Für die Inanspruchnahme eines Großraumtaxis, das nach Feld S1 der Zulassungsbescheinigung Teil I mehr 

als 5 Sitzplätze hat wird ein Zuschlag von 2,50€ erhoben. 


Der Preis für den besetzt gefahrenen Kilometer wird in Schalteinheiten von 0,10€ berechnet und beträgt

bis 3000m:

  • Von Montag bis Sonnabend in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr je 2,50€ pro km.
  • Von Montag bis Sonnabend in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen je 2,60€ pro km.


über 3000m:

  • Von Montag bis Sonnabend in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr je 2,30 pro km.
  • Von Montag bis Sonnabend in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen je 2,40 pro km.

§ 5 Anfahrten zu Fahrten, die nicht zum Betriebssitz der Taxe zurückführen

Für Anfahrten zu einer Fahrt, die nicht zum Betriebssitz der Taxe zurückführt, werden Beförderungsentgelte nach § 2 und § 3 berechnet.

Artikel 2

Die Taxameter sind bis spätestens zum 30.11.2022 auf die in dieser Verordnung genannten Beförderungsentgelte umzustellen.