Kreisverordnung zur 1. Änderung der Kreisverordnung über Beförderungsentgeltefür den Gelegenheitsverkehr mit Taxen auf dem festländischen Teil des Kreises Nordfriesland einschl. Nordstrand
Aufgrund des§ 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 08. August 1990 (BGBI. I. S. 1690) in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit§ 4 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 11. Januar 2012 (GVOBI. Schi.-H. S. 270) und § 55 des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein (LVwG) 02. Juni 1992 (GVOBI. Schi.-H. S. 243) in den zur Zeit geltenden Fassungen wird verordnet:
§ 2 Beförderungsentgelte
Die Beförderungsentgelte berechnen sich nach den folgenden Einheitstarifen:
Taxe
Das Grundpreis für die Inanspruchnahme einer Taxe mit 1 bis 4 Fahrgästen beträgt:
Für die Inanspruchnahme eines Großraumtaxis, das nach Feld S1 der Zulassungsbescheinigung Teil I mehr
als 5 Sitzplätze hat wird ein Zuschlag von 2,50€ erhoben.
Der Preis für den besetzt gefahrenen Kilometer wird in Schalteinheiten von 0,10€ berechnet und beträgt
bis 3000m:
über 3000m:
§ 5 Anfahrten zu Fahrten, die nicht zum Betriebssitz der Taxe zurückführen
Für Anfahrten zu einer Fahrt, die nicht zum Betriebssitz der Taxe zurückführt, werden Beförderungsentgelte nach § 2 und § 3 berechnet.
Die Taxameter sind bis spätestens zum 30.11.2022 auf die in dieser Verordnung genannten Beförderungsentgelte umzustellen.